Inventur zum Jahresende

Bilanzierende Unternehmen müssen zum Jahresende die Grundstücke, Forderungen und Schulden, den Betrag des Bargelds sowie die sonstigen Vermögensgegenstände im Inventar erfassen. Diese Bestandsaufnahme wird als Inventur bezeichnet. Die jährliche Inventur dient der Feststellung des richtigen Jahresergebnisses, sowie der Überprüfung und eventuellen Berichtigung der Bestände in der Buchführung. Sie ist Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Nichtbilanzierende Unternehmen, die ihren Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, brauchen keine Inventur.

Erfasst werden bei der Inventur Sachgegenstände, also die Vorräte und das materielle Anlagevermögen. Zu den Vorräten zählen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Handelsware. Folgende Angaben müssen im Inventar enthalten sein: Menge nach Maß, Anzahl oder Gewicht, die genaue Bezeichnung nach Art, Größe und Artikelnummer sowie der Wert. Für eine Wertminderung sind Grund und Höhe nachzuweisen.

Insbesondere die Erfassung des Vorratsvermögens erfordert eine körperliche Bestandaufnahme. Inventurlisten sind durchzunummerieren und zu unterschreiben. Sie sind 10 Jahre aufzubewahren.


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