Zum 1. Januar 2025 treten zahlreiche steuerliche Gesetzesänderungen in Kraft, die sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen betreffen. Von der Einführung der E-Rechnung über angepasste Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer bis hin zu steuerlichen Vorteilen für Photovoltaikanlagen – wir haben die wichtigsten Änderungen übersichtlich für Sie zusammengefasst.
E‑Rechnung
Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Siehe auch den Beitrag unter E-Rechnung 2025 – Jörg-Peter Costabel – Steuerberater
Besteuerung der Kleinunternehmer
Die Grenzen für den Gesamtumsatz für Kleinunternehmer werden von 22.000 € auf 25.000 € für das Vorjahr und von 50.000 € auf 100.000 € für das Laufende Jahr angehoben.
Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Zum 1. Januar 2025 können auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).
Archivierung
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Zentrale Datenbank für die Steuerberatung
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen.
Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
Umsatzsteuervoranmeldungspflichten
Die Grenze, bei deren Überschreiten monatliche USt-Voranmeldungen eingereicht werden müssen, steigt von 7.500 € auf 9.000 €. Die Grenze für vierteljährliche USt-Voranmeldung wird von 1.000 € auf 2.000 € angehoben.
Diverse Anhebungen von Freibeträgen und -Grenzen
Grundfreibetrag – Kinderfreibetrag – Freigrenze für Solidaritätszuschlag – Kinderbetreuungskosten
Unterhaltszahlungen
Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen können nur noch berücksichtigt werden, wenn sie unbar erfolgt sind. Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt.