Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bringen nicht nur die Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum Ausdruck, sondern eröffnen auch lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einsparungsmöglichkeiten. Außerdem kann der Arbeitgeber Geschenke und Aufmerksamkeiten als Betriebsausgabe in Abzug bringen.

Wollen Arbeitgeber z.B. aus Anlass einer Weihnachtsfeier oder einer anderen Betriebsveranstaltung den Arbeitnehmern Geschenke zukommen lassen, dann sind übliche Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Teurere Sachzuwendungen müssen mit 30 % pauschal versteuert werden und sind sozialversicherungspflichtig.

Bewirtungen oder andere Zuwendungen auf der Veranstaltung sind bis zu einem Wert von 110 € pro Veranstaltung bei zwei Veranstaltung im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Höhere Zuwendungen sind pauschal mit 25 % lohnsteuerpflichtig und sind dann auch sozialversicherungsfrei.

Werden Weihnachtsgeschenke nicht auf der Weihnachtsfeier überreicht, dann bleiben sie zusammen mit anderen Sachbezügen bis zur monatlichen Freigrenze von 50 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Eine 30 %ige pauschale Versteuerung kann auch hier für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Hard- oder Software , die er in seinem Betrieb einsetzt auch zur privaten Nutzung überlässt, dann ist das ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wird allerdings Hard- oder Software dem Arbeitnehmer geschenkt, dann muss das mit 25 % pauschal versteuert werden und ist dann sozialversicherungsfrei.

Fazit:

Sachzuwendungen sind damit ein starkes Instrument der Mitarbeiterbindung: Sie zeigen Wertschätzung, erhöhen die Motivation und senken gleichzeitig die Steuerlast des Unternehmens. Wer die unterschiedlichen Freibeträge und Steuersätze kennt und richtig anwendet, kann gezielt und steueroptimiert schenken – und schafft so echte Win-Win-Situationen für Arbeitgeber UND Arbeitnehmer.