Mit dem Jahreswechsel 2026 treten mehrere steuerliche Neuerungen in Kraft, die insbesondere gemeinnützige Körperschaften, Vereine, Stiftungen und deren ehrenamtlich Engagierte betreffen. Ziel des Gesetzgebers ist es, ehrenamtliches Engagement weiter zu stärken, Bürokratie abzubauen und neue gesellschaftliche Entwicklungen – wie den E-Sport – steuerlich zu berücksichtigen.
Die wichtigsten Änderungen betreffen höhere Pauschalen für Ehrenamtliche, erweiterte gemeinnützige Zwecke, sowie deutlich angehobene Freigrenzen, die vor allem kleineren Organisationen spürbare Erleichterungen bringen. Nachfolgend geben wir einen kompakten Überblick über die zentralen Steueränderungen ab 2026.
Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiterpauschale erhöht sich von 3.000 EUR auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 960 EUR.
E-Sport kann jetzt auch gemeinnützigen Zwecken dienen
Elektronscher Sport (E-Sport) ist jetzt auch als gemeinnützigen Zweck förderfähig.
Es muss sich um einen sportlichen, digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen, handeln. Das Spielfeld, die zu betrachtenden Regeln sowie das Resultat werden dabei durch die zu Grunde liegende Software definiert. Die motorischen Fähigkeiten der spielenden Personen müssen dabei maßgeblichen Einfluss auf den Spielerfolg haben, er darf nicht lediglich vom Zufall abhängen. Durch die Ausübung von E-Sport wird insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult, diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar.
Die Körperschaften sind verpflichtet, sich an die Jugendschutzgesetzgebung zu halten. Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sind nicht zulässig. Spiele, bei denen rohe Gewalt, wie beispielsweise auch das Töten von Menschen, realitätsnah simuliert bzw. toleriert wird, sind mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar. Dies gilt auch für Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen missachten. Ebenso wenig ist das Spielen von Online-Glücksspiel mit diesem Grundsatz vereinbar.
Weiterhin ist es mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar, wenn in einem Spiel der Einsatz von Geld über den Erwerb des Spiels hinaus wettbewerbsrelevante Vorteile verschafft (z. B. „EA FC – Ultimate Team“).
Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.
Höhere Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung
Abgeschafft wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 EUR pro Jahr (bisher 45.000 EUR) betragen. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für ca. 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften dürfte entfallen.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen.
Höhere Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze für faktisch steuerbefreite wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Nichterhebung der Körperschaft- und Gewerbesteuer aus Vereinfachungsgründen) wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht. Dadurch sollen kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch entlastet werden.
Steuerbegünstigte Körperschaften, die unter diese Freigrenze fallen, brauchen auch keine Abgrenzung und Aufteilung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb vorzunehmen.
Höhere Freigrenze bei Sportveranstaltungen
Sportveranstaltungen eines Sportvereins werden grundsätzlich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 50.000 EUR (bisher 45.000 EUR) im Jahr nicht übersteigen.
Trotz aller Vereinfachungen bleibt eine sorgfältige steuerliche Einordnung wichtig, insbesondere bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, neuen Tätigkeitsfeldern oder der Mittelverwendung. Eine frühzeitige steuerliche Beratung hilft, Risiken zu vermeiden und die neuen Regelungen optimal zu nutzen.

