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Erbschaftsteuer im Vergleich: Ehe vs. nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind längst gesellschaftliche Realität und für viele Paare eine bewusste Alternative zur Ehe. Während sich in zahlreichen Rechtsbereichen eine Annäherung erkennen lässt, bleibt das Steuerrecht weiterhin deutlich konservativer. Eine aktuelle Stellungnahme der Bundesregierung bestätigt nun erneut: Eine Gleichstellung unverheirateter Paare mit Ehegatten ist – zumindest aus steuerlicher Sicht – nicht vorgesehen. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Bundesregierung sieht keine Gründe, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die günstige Steuerklasse I bei der Erbschaftsteuer einzustufen. Dies geht aus einer Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor. Eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sei von Verfassung wegen nicht geboten, teilt die Regierung mit. Die Antwort enthält weitere Angaben zum geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, das erhebliche steuerliche Begünstigungen für Vermögensübertragungen zwischen Mitgliedern der Kernfamilie vorsieht. „Die Anforderungen, die sich aus dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Besteuerung von unentgeltlichen Erwerben innerhalb von Familien ergeben, werden durch die derzeitigen Regelungen erfüllt“, fasst die Bundesregierung ihre Position zusammen. Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 234/2026 – 25.03.2026

Nichteheliche Lebensgemeinschaften erfreuen sich steigender Beliebtheit. Vielen erscheint die Ehe eine veraltete Institution.

Auch wenn nichteheliche Lebensgemeinschaften in einigen Rechtsbereichen den Ehen und eingetragen Lebenspartnerschaften gleichgestellt oder angenähert wurden, wird unter anderem im Steuerrecht die Ehe und die ihr gleichgestellte Lebenspartnerschaft weiterhin deutlich günstiger behandelt, wie diese aktuelle Mitteilung des Bundestags bekräftigt.

Weithin bekannt ist die Möglichkeit der Zusammenveranlagung in der Einkommensteuer, die vor allem Ehen oder Lebenpartnerschaften begünstigt, in denen die Partner unterschiedlich hohe Einkommen haben.

Doch auch bei der Erbschftsteuer sind die Begünstigungen von Ehe- oder Lebenspartnern bedeutend. So ist der Freibetrag 500.000 €, bei Schenkungen oder Erbschaften eines Ehe- oder Lebenspartners vom anderen Partner. Hingegen beträgt der Freibetrag bei nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften lediglich 20.000 €.

Die Begünstigung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften setzt sich über die steuerfreie Übertragung des selbst genutzten Eigenheims und günstigere Steuerklassen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer fort.

Spätestens wenn sich einiges Vermögen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt hat, sollte der Aspekt der zu erwartenden hohen Erbschaftsteuer in die eventuellen Heiratsüberlegungen mit einbezogen werden. Im ungünstigsten Fall muss der überlebende Partner Eigentum verkaufen, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Vorausgesetzt es wurde überhaupt an ein Testament gedacht. Ist dieses nicht vorhanden geht der nichteheliche Lebenspartner leer aus, da er in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen ist.

Fazit / Abschluss

Steuerlich bleibt die Ehe ein klar privilegiertes Modell. Insbesondere im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer können die Unterschiede für nichteheliche Lebensgemeinschaften gravierende finanzielle Folgen haben. Wer langfristig gemeinsam Vermögen aufbaut, sollte diese steuerlichen Rahmenbedingungen nicht ignorieren. Ohne entsprechende Vorsorge – etwa durch Testament oder rechtzeitige Gestaltungsmaßnahmen – drohen im Ernstfall erhebliche steuerliche Belastungen oder sogar der Verlust von Vermögenswerten. Eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Beratung ist daher für unverheiratete Paare unerlässlich.


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