Arbeitgeber und Arbeitnehmer besprechen geldwerte Vorteile

Geldwerter Vorteil: Diese Möglichkeiten haben Arbeitgeber

Wenn Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Waren oder Dienstleistungen von ihrem Arbeitgeber erhalten, so nennt man das einen geldwerten Vorteil. Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht behandelt diesen Vorgang dann so, als ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Geld für seine Leistung bekommen hat und sich dafür die Ware oder die Dienstleistung gekauft hat.

Für Arbeitgeber sind solche Zusatzleistungen ein beliebtes Mittel, um die Attraktivität eines Arbeitsplatzes zu erhöhen, ohne dass dadurch automatisch höhere Lohnnebenkosten entstehen. Anders als eine reine Gehaltserhöhung, die in voller Höhe der Lohnsteuer und den Sozialabgaben unterliegt, lassen sich viele geldwerte Vorteile innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei oder zumindest steuerbegünstigt gewähren. Voraussetzung ist in den meisten Fällen, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und nicht durch eine Gehaltsumwandlung ersetzt wird.

Welche Formen des geldwerten Vorteils es gibt und wie sie steuerlich behandelt werden, hängt von der jeweiligen Leistungsart ab.

Die gängigsten Formen im Überblick:

  1. Firmenwagen mit Privatnutzung: Hierfür muss entweder ein Fahrtenbuch geführt oder die pauschale 1%-Regelung angewandt werden. Welche Methode günstiger ist, hängt vor allem von Fahrzeugpreis und privatem Nutzungsanteil ab – eine ausführliche Gegenüberstellung bietet der Beitrag Fahrtenbuch vs. 1%-Regel.
  2. Jobticket oder Zuschuss zum ÖPNV: Die private Mitbenutzung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  3. Jobrad: Ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  4. Diensthandy oder mobiles Gerät: Geldwerte Vorteile, die durch die private Nutzung von betrieblichen Handys und anderen betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten entstehen, sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
  5. Gesundheitsfördernde Maßnahmen: Arbeitgeber können Zuschüsse zur Gesundheitsförderung zahlen oder selbst entsprechende Leistungen bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei erbringen, etwa für Fitnessstudio, Yoga oder Nichtraucherkurse.
  6. Kleinere Geschenke, Gutscheine oder Rabatte: Monatlich bis 50 Euro brutto bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei; bei Überschreiten der Grenze ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Zusätzliche Aufmerksamkeiten aus einem konkreten persönlichen Anlass, etwa Geburtstag oder Hochzeit, sind bis 60 Euro je Ereignis steuerfrei – zusammen mit der monatlichen Grenze sind damit 110 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
  7. Essenszuschüsse: Beträgt der Wert der Essenmarke 2026 nicht mehr als 7,67 Euro, ist der geldwerte Vorteil höchstens mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, im Jahr 2026 also mit 4,57 Euro. Zuzahlungen des Mitarbeiters zu seinem Essen mindern den geldwerten Vorteil.
  8. Dienstwohnungen: Ein geldwerter Vorteil muss nicht versteuert werden, wenn das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwertes beträgt und der Mietpreis pro Quadratmeter nicht über 25 Euro liegt.
  9. Darlehen zu günstigeren Bedingungen: Arbeitgeberdarlehen bis 2.600 Euro Restschuld oder ein monatlicher Zinsvorteil unter 50 Euro bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch unverzinsliche Darlehen bis 7.300 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Welche Form des geldwerten Vorteils sich lohnt, hängt von der individuellen Situation ab – oft ist eine Kombination mehrerer steuerfreier Zusatzleistungen sinnvoller als eine einzelne größere Zuwendung.

In jedem Fall gilt: Nur wenn die jeweiligen Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden, bleibt der Vorteil auch tatsächlich steuer- und sozialversicherungsfrei.