Für inländische vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, die Vorsteuer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt haben und dort keine Betriebsstätte besitzen, ist bis spätestens 30.09.2026 ein Vorsteuervergütungsantrag für das Jahr 2025 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Der Antrag ist elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) einzureichen.
Das Verfahren gilt für Vorsteuerbeträge, die im EU-Ausland gezahlt wurden. Wurde Vorsteuer in einem Nicht-EU-Staat gezahlt, muss die Vergütung direkt in dem jeweiligen Staat beantragt werden – die Frist dafür endet meist am 30.06. des Folgejahres für das abgelaufene Jahr. Für Anträge in einem Drittland ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Bestätigung der Unternehmereigenschaft vom deutschen Finanzamt notwendig; bei einem Antrag innerhalb der EU ist diese Bescheinigung entbehrlich.
Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist für jedes EU-Land gesondert zu stellen, ein einheitlicher Antrag für mehrere Mitgliedstaaten ist nicht zulässig. Der erstattungsfähige Betrag muss mindestens 50 Euro betragen oder den entsprechenden Betrag in der jeweiligen Landeswährung.
Diese Kostenarten sind oft vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
Viele Länder kennen eigene Vorsteuerausschlüsse. Betroffen sind vor allem:
- Bewirtungskosten
- Reisekosten
- Unterbringung
- Verpflegung
- Kfz-Aufwendungen: So ist z. B. PKW-Kraftstoff in einigen Ländern vollständig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen oder nur zum Teil erstattungsfähig.
Da sich die Ausschlüsse von Land zu Land unterscheiden, sollte vor der Antragstellung im Einzelfall geprüft werden, welche Kostenarten im jeweiligen Erstattungsstaat tatsächlich erstattungsfähig sind.

